Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
KOBRA FORMEN GMBH
Stand: 23.07.2021
§ 1 Geltungsbereich
Unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich. Sie gelten für alle von uns angebotenen Produkte sowie sämtliche mit uns abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für die weitere Geschäftsbeziehung und sämtliche später geschlossenen Verträge, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage unserer AGB, entgegenstehende AGB des Bestellers erlangen keine Geltung, es sei denn diese werden ausdrücklich vereinbart. Andere Vertragswerke gelten auch dann nicht, soweit einzelne Regelungen in unseren AGB nicht enthalten sind.
§ 2 Zustandekommen des Vertrags
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Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet haben. Die Angebote werden auf Grundlage der Anfrage des Kunden erarbeitet. Fehlerhafte oder ungenaue Angaben des Kunden begründen keine Haftung des Angebotserstellers.
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Mit Bestellung auf Grundlage des von der KOBRA erstellten Angebotes gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab, an das er vier Wochen gebunden ist. Der Vertragsschluss erfolgt mit Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform durch uns. Das Schweigen unsererseits stellt keine Annahme dar. Insoweit sind die Rechtsfolgen eines konstitutiven kaufmännischen Bestätigungsschreibens ausgeschlossen.
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Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Bestätigung in Textform. In den Angebotsunterlagen gemachte Angaben gründen auf gewissenhaften Ermittlungen. Alle Hinweise auf Maße, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte, Leistungen und Preise können Veränderungen unterworfen und nur annähernd maßgebend sein, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie stellen sonst keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Angaben in Prospekten und/oder Bedienungsanleitungen sind unverbindlich, gelten also nicht als zugesicherte Eigenschaften oder Garantien.
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Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
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Die Unterlagen bleiben im Eigentum der KOBRA Formen GmbH, die sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nicht verwertet und / oder an Dritte weitergegeben werden und sind vertraulich zu behandeln. Kommt kein Vertragsschluss zustande, sind die Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
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Für Auskünfte und Beratungen übernehmen wir keine Haftung. Die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist jedoch nicht ausgeschlossen.
§ 3 Preise
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk inklusive Verladung und Verpackung.
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Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug bar zu bezahlen oder auf ein von uns angegebenes Konto zu überweisen. Abweichende Zahlungsbedingungen sind vertraglich einzeln und in Textform zu vereinbaren. Unsere Vertreter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegen zu nehmen. Kommt der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, jedoch mindestens 9%, zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen zu fordern.
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Bei Verträgen mit einer (vereinbarten) Lieferzeit von 4 Monaten und mehr behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend eingetretener Kostenerhöhungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so kann der Kunde den Vertrag binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Preisänderung kündigen. Nach Ablauf der Frist gilt der höhere Preis als wirksam vereinbart.
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Zur Aufrechnung und / oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
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Ist Zahlung in Teilbeträgen vereinbart und gerät der Besteller mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, so ist der offenstehende Betrag sofort fällig.
§ 4 Lieferpflicht / Lieferfrist
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Fixgeschäfte werden nicht getätigt, es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart. Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Macht der Besteller Schadenersatzansprüche geltend, sind wir berechtigt nachzuweisen, dass wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
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Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
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Liefertermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung. Bei Nichtbelieferung durch unsere Lieferanten /Hersteller sind beide Parteien – wir und der Käufer - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
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Ist im Falle des Versendungskaufs der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, dauernd oder zeitweise unmöglich, so geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Gleichzeitig wird die Vergütung fällig.
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Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrung, bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse und Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs oder dem unserer Erfüllungsgehilfen liegen, sowie in Fällen höherer Gewalt. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
§ 5 Gewährleistung / Haftung
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Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Dabei hat er die Lieferung unverzüglich, spätestens aber vor dem ersten Einsatz, auf eventuelle Mängel zu untersuchen und uns dann Mitteilung zu machen, wenn solche festgestellt sind. Die Anzeige muss in Textform erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen. Nur bei unverzüglicher Benachrichtigung können eventuelle Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche bestehen nur dann, sofern es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache dem Kunden zu ersetzen. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir nicht verpflichtet die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass durch den Kunden die Kaufsache an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wurde.
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Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
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Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftungseinschränkung gilt auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche geltend macht.
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Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig, ohne grobes Verschulden verletzt, so ist unsere Haftung auf den vertragstypisch voraussehbaren Schaden begrenzt. Gehaftet wird nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unsererseits und unserer Erfüllungsgehilfen, soweit es sich um Pflichten handelt, die nicht als vertragswesentlich zu erachten sind und bei deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird.
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Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate ab Übergabe der Kaufsache bzw. Abnahme des Werkes und ist begrenzt auf das Maß des üblichen Gebrauchs. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist; es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
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Die in diesen AGB enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, oder infolge einer übernommenen Garantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist.
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Bei Lieferung einer neuen Form ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Produktgeometrie und technischen Anschlussmaße zu überprüfen.
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Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Abmahnung in Textform berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
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Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Die Kosten zur Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Kunden.
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Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
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Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
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Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt im Voraus die ihm aus der Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an uns ab, bis zur vollständigen Tilgung unserer Ansprüche aus Warenlieferungen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Wir sind jedoch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Kunden gestellt wird.
Wir können verlangen, dass die Schuldner des Kunden Zahlungen an uns leisten und der Kunden zu diesem Zweck uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen benennt und diesen Schuldnern die Abtretung offenlegt.
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Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§ 7 Schutzrechte
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Sofern uns vom Kunden Vorgaben gegeben worden sind, ist dieser verpflichtet dafür zu sorgen, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wenn uns eine Schutzrechtsverletzung bekannt wird, sind wir berechtigt, die Ausführung des Auftrags zu unterbrechen, bis uns der Besteller seine Berechtigung zum Gebrauch nachweist. Sollte der Kunde den Nachweis nicht innerhalb eines Monats führen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie die angefallenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Als entgangener Gewinn gelten 20% der Netto-Auftragssumme, wenn der Kunde uns nicht einen geringeren Gewinn nachweist.
§ 8 Verrechnungs- und Konzernverrechnungsklausel
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Stehen wir mit Kunden in Geschäftsbeziehungen, in denen der Kunde auch als Lieferant und wir als Besteller / Einkäufer auftreten, behalten wir uns vor, unter den gesetzlichen Bedingungen den Kaufpreis oder einen Teil davon zurückzubehalten oder aufzurechnen. Dies gilt im Falle des Zahlungsverzuges des Lieferanten auch, wenn unsere Forderung später fällig wird.
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Darüber hinaus sind wir berechtigt, mit allen eigenen Forderungen sowie den Forderungen verbundener Unternehmen gegen Forderungen des Lieferanten und gegen Forderungen mit dem Lieferanten verbundener Unternehmen aufzurechnen. Über den Stand etwaiger Beteiligungen erhält der Lieferant erforderlichenfalls auf Anfrage Auskunft.
§ 9 Geltendes Recht, Gerichtsstand
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
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Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.